- akademische Freiheit
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die besonderen Rechte der Hochschulen und ihrer Angehörigen (Universität). Aus älteren Wurzeln stammend, gehört die akademische Freiheit besonders seit der humboldtschen Universitätsreform zu den Fundamenten der deutschen Hochschulverfassung Sie umfasst 1) die akademische Freizügigkeit, d. h. das Recht der Studierenden, den Hochschulort beliebig zu wechseln, das aber durch Zulassungsbeschränkungen und das Verfahren der Studienplatzvergabe praktisch erheblich eingeschränkt ist; 2) die akademische Lernfreiheit, d. h. das Recht der Studierenden, über Anlage und Aufbau ihres Studiums frei zu bestimmen, das allerdings in wachsendem Maß durch feste Studienordnungen eingeengt wird; 3) die akademische Lehr- und Forschungsfreiheit, die in den Verfassungen vielfach grundrechtlich gesichert ist (Art. 142 Weimarer Reichsverfassung; Art. 5 Absatz 3 GG). Die akademische Lehrfreiheit besteht in dem Recht auf freie inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen und auf freie Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Die akademische Forschungsfreiheit erstreckt sich v. a. auf die wissenschaftliche Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. - Die frühere akademische Gerichtsbarkeit ist seit 1879 aufgehoben.
Universal-Lexikon. 2012.